Zahnschaden-Meldung
Machen Sie es Ihren Patienten und unseren Versicherten einfach. Mit dem Ausfüllen des Zahnschadenformulars ermöglichen Sie die rasche Abwicklung des Zahnunfalls.
Schadenmeldung Zahnarzt
Wir bitten Sie, immer das entsprechende Formular auszufüllen und uns mit den dazugehörenden Unterlagen Ihres Patienten einzureichen. Erst durch das Einreichen der Schadenmeldung ist der Zahnschaden bei uns gemeldet, und allfällige Folgeschäden sind beurteilbar.
Kostenvoranschlag mit SSO Tarif / Tarif 96
Bitte senden Sie uns den Kostenvoranschlag, mit dem für die Krankenkasse gültigen Tarif (Taxpunktwert CHF 3.10, SSO-Zahnarzttarif 96). Der Tarif Dentotar ist für die Krankenkasse nicht gültig.
Zahnschaden-Meldung und Kostenvoranschlag einreichen
Die ausgefüllte Zahnschaden-Meldung inkl. allfälligem Kostenvoranschlag reichen Sie uns ganz einfach online ein.
Meldung einreichen
Kundennummer & Geburtsdatum des Patienten eingeben, ausgefüllte Zahnschaden-Meldung hochladen, fertig. Alternative per Post: CSS, Postfach 2550, 6002 Luzern.
Zusätzliche Meldung über Unfallhergang
Den Unfallhergang der zum Zahnschaden führte, müssen Ihre Patienten zusätzlich auch melden. Dazu verwenden sie die Formulare unter Unfall melden.
Gesetzliche Vorgaben
Die Leistungspflicht für zahnärztliche Behandlungen ist im Artikel 31 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) in Verbindung mit Art. 17-19 lit. b der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) geregelt. In der KLV ist abschliessend umschrieben, welche Leistungen aus der Grundversicherung zu übernehmen sind. Grundsätzlich handelt es sich bei zahnärztlichen Behandlungen nicht um eine Pflichtleistung des Krankenversicherers, ausser sie steht im Zusammenhang mit einer Grunderkrankung gemäss KLV.
Die gesetzlichen Vorgaben sind definiert. Versicherer dürfen gemäss Art. 34 KVG im Rahmen der Grundversicherung keine anderen Kosten als diejenigen für die Leistungen nach Art. 25-33 übernehmen. Gemäss gültiger Rechtssprechung sind Behandlungen am Kiefer den zahnärztlichen Behandlungen zuzuordnen. Das heisst, dass sämtliche Erkrankungen des Kauapparates, der Zähne, des Zahnhalteapparates sowie des Kiefers als zahnärztliche Behandlungen anzusehen sind.