Unfall melden für Kinder & Erwachsene

Unfallmeldung leicht gemacht: Kundennummer eingeben, Unfallhergang beschreiben, fertig.

Unfall? Wichtiges in Kürze.

Unfallmeldung, Heilungkosten, Regress und Kostenbeteiligung – lesen Sie alles Wissenswerte rund um Ihren Unfall.

Warum ist die Unfallmeldung wichtig?

Wir kennen weder den Unfallhergang noch Ihre berufliche Situation. Oft ist es auch nicht möglich, die Art der Verletzung auf einem Rechnungs­dokument zu erkennen. Bei Unfällen mit Beteiligung Dritter benötigen wir auch Angaben zu diesen Personen. So klären wir, welche Versicherung für die Heilungskosten aufkommt.

Je schneller Sie uns die Angaben mitteilen, desto schneller können wir Ihre Rechnung bearbeiten und Ihnen das Geld überweisen.

Angestellte Personen – Ihr Arbeitgeber zahlt

Sie sind obligatorisch gegen Berufs- und Nicht­berufsunfälle versichert, wenn Sie mindestens 8 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber tätig sind. In diesem Fall können Sie bei der Krankenkasse die Unfalldeckung ausschliessen und erhalten bis zu 7% Prämienrabatt auf die Grundversicherung.

Ist die Unfallversicherung des Arbeitgebers zuständig, werden oft neben den Heilungskosten auch Sachschäden übernommen. Auch Taggelder oder Renten (bei vorübergehender oder dauernder Arbeitsunfähigkeit) sind möglich.

Pensionierte, Kinder und haushaltsführende Personen – die Krankenkasse zahlt

Wer nicht oder weniger als 8 Stunden pro Woche arbeitet, muss Unfällen bei der Krankenkasse mitversichern. Dazu einfach in der Grundversicherung die Unfalldeckung einschliessen.

So übernimmt die Krankenversicherung die Heilungskosten bei einem Unfall. Die Leistungen sind im Kranken­ver­sicherungs­gesetz und den Verordnungen abschliessend geregelt.

Regress: Wenn eine Drittperson schuldig ist

Auch wenn ein Dritter haftet, sind wir vorleistungspflichtig und übernehmen die Heilbehandlungen im Rahmen der versicherten Leistungen. Wir fordern die erbrachte Leistung vom Versicherer des haftpflichtigen Dritten zurück. Das nennen wir Regress oder Rückgriff.

Grundsätzlich ist immer dann ein Regress möglich, wenn eine Drittperson (oder ein Unternehmen) den Unfall verschuldet.

Häufigste Regress-Beispiele:

  • Verkehrsunfälle (Auto, Motorrad, Fahrrad etc.)
  • Ski- und Snowboardunfälle
  • Fehlerhafte Produkte (auch Nahrungsmittel)
  • Tiere (Hunde, Pferde etc.)
  • Werkmangel (Bauliche Anlagen, Strassen, Freibäder etc.)
     

Ein Haftpflichtanspruch verjährt

Deshalb ist es wichtig, dass Sie Ihre Ansprüche frühzeitig geltend machen. Lassen Sie sich von der Haftpflichtversicherung einen schriftlichen Verjährungsverzicht für Nachbehandlungen, Rückfälle oder Spätfolgen ausstellen (z.B. bei Kindern mit Zahnschäden).

Häufige Fragen

Dann haben wir z.B. von Ihrem Arzt eine Rechnung erhalten, in der er erwähnt das es sich um eine Unfallbehandlung handelt. Oder Ihre Zahnärztin hat einen Zahnschaden gemeldet. Wir benötigen von Ihnen noch weitere Informationen zum Unfallhergang. 

Sie können Ihrem Arzt einfach Ihre CSS-Kundennummer angeben. Wir arbeiten mit dieser Nummer, solange es sich nicht um einen Regress handelt.

Werden die Kosten von der Unfallversicherung des Arbeitgebers übernommen, wird keine Kostenbeteiligung erhoben. Die Krankenkasse muss Ihnen die Kostenbeteiligung nach dem Krankenversicherungsgesetz in Rechnung stellen.

Sie erwähnen in der Unfallmeldung einfach den Schaden an den Zähnen. Die Details des Zahnschadens meldet uns Ihr Zahnarzt / Ihre Zahnärztin direkt über die Zahnschaden-Meldung von Leistungserbringern.

Dieses Beispiel erklärt den Regress:

Person A wird von einem Fahrzeug angefahren und verletzt. Die verletzte Person A ist bei der CSS versichert, wir übernehmen die Behandlungskosten im Sinne einer Vorleistung.

Der Fahrer B ist schuldig und haftet mit seiner obligatorischen Fahrzeughaftpflicht-Versicherung. Die Kosten werden dann von der Fahrzeughaftpflicht-Versicherung des Autofahrers B (= Unfallverursacher) zurückgefordert. Diese Rückforderung beim Versicherer des Unfallverursachers nennt man Regress.

Ja. Sie können die Kostenbeteiligung direkt bei der zuständigen Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers einfordern. Sie können auch Unkosten (Reinigung bzw. Ersatz von Kleidern, Brillen, Transportkosten) oder Lohnausfall zurück verlangen.

Senden Sie der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Leistungsabrechnung(en) der Krankenversicherung: darauf ist ersichtlich, welche Kostenbeteiligung Sie bezahlt haben.